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объект 925
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Дата
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08.03.2015 17:12:22
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Рубрики
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Древняя история;
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Ре: цитата на немецком из закона
DIENSTANTRITT ALS UNIVERSITÄTS (HOCHSCHUL) PROFESSOR
(§ 25 ABS. 1 STBG)
Ein Fremder, der nicht die Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt, dessen Angehörigen aufgrund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, erwirbt die Staatsbürgerschaft allein durch seinen Dienstantritt als Universitäts- oder Hochschulprofessor an einer inländischen Universität, an der Akademie der bildenden Künste in Wien oder an einer inländischen Kunsthochschule (Verfassungsbestimmung).
Es ist kein Bescheid notwendig.
http://www.salzburg.gv.at/572-pdf-fg_staatsbuergerschaft2007_bergmueller_poier.pdf